Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

gültig ab Februar 2023

I. Geltung der Bedingungen
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Von dem Inhalt dieser Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.

2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller – soweit sie schriftlich getroffen werden – haben Vorrang vor den Bedingungen. Der Schriftform bedürfen auch rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Besteller nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen). Die Schriftform wird durch die Textform gewahrt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

II. Angebote, Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Entscheidend für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

4. Der Besteller darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Bestellers gegen uns.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten ohne abweichende Vereinbarung ab Werk ohne Verpackung, bei Lieferungen in das Ausland oder an eine ausländische Niederlassung des Bestellers liefern wir ex-works (EXW) Incoterms 2020.

2. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

3. Preisanpassungen sind zulässig, sofern wir nachweisen, dass nach Vertragsabschluss nicht von uns zu vertretende Kostensteigerungen eingetreten sind.

4. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

IV. Lieferzeit
1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.

2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Wird die versandbereite Ware aus von dem Besteller zu vertretenen Gründen nicht abgerufen, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal 5 % des Nettowarenwertes zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Kostenbetrages bleibt vorbehalten.

3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig ob in unserem Werk oder unserem Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemielagen – so verlängert sich, wenn die Lieferungen oder Leistung nicht unmöglich wird, die Frist um die Dauer der Behinderung. Bei Unmöglichkeit aus den vorgenannten Umständen werden wir von unserer Verpflichtung frei.

4. Die Frist zur Lieferung verlängert sich auch bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang. Auch hier werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn die Lieferung unmöglich wird.

5. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit unangemessen lange, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

6. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.

7. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils andere unverzüglich von etwaigen Leistungsstörungen zu benachrichtigen.

V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

VI. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund einer Zeichnung gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der von dem Besteller genehmigten Zeichnung entspricht.

2. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 10 Werktagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden. Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Besteller.

5. Im Fall der Rückgabe des Liefergegenstandes hat der Besteller an uns eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese bemisst sich unter Berücksichtigung des üblichen Mietzinses.

6. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten beginnend mit der Übergabe des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel. Für Rohrleitungen gilt eine Mängelhaftungsfrist von 60 Monaten unter Berücksichtigung der VDI 2035 (Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizungsanlagen). Die Verjährungsfrist für Stellmotoren, Antriebe, Steuerungen und sämtliche beweglichen Teile beträgt auch dann zwölf Monate, wenn diese Bestandteil eines in einem Bauwerk eingebauten Liefergegenstandes sind.

7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Der Nachweis der eine Haftungsbegrenzung begründenden Umstände obliegt uns.

8. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss. Die Beweislast für die Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen liegt bei uns.

2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

4. Eventuelle Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.

5. Hinsichtlich der Verjährung gilt Ziff. VI. 6, VI. 8 entsprechend.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen unser Eigentum.

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.

3. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schloß Holte-Stukenbrock.

2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Schloß Holte-Stukenbrock. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen/CISG) wird ausgeschlossen.

X. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage:
www.ewers.de

Stand: Februar 2023

Weitere nützliche Informationen:

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